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Recht & Kosten

Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem Unfall?

Niklas Bußmann 2026-08-01 6 Min. Lesezeit

Bei einem unverschuldeten Haftpflichtunfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners die vollständigen Kosten für einen freien Gutachter tragen. Erfahren Sie hier alle Details.

Die Grundregel bei unverschuldeten Unfällen (Haftpflichtschaden)

Wenn Sie keine Schuld am Verkehrsunfall tragen, gilt in Deutschland das streng verankerte Schadensersatzrecht gemäß § 249 BGB. Der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, Sie finanziell so zu stellen, wie Sie ohne das schädigende Ereignis stünden.

Dazu gehört explizit auch die Übernahme aller notwendigen Rechts- und Sachverständigenkosten. Sie müssen als Geschädigter keinen Cent für den Kfz-Gutachter im Voraus bezahlen, da der Gutachter seine Rechnung direkt an die Versicherung abtreten kann (Abtretungserklärung).

Wann müssen Sie den Gutachter selbst zahlen?

Es gibt wesentliche Ausnahmen, bei denen Vorsicht geboten ist:

Bagatellschaden: Liegt der Gesamtschaden unter der Bagatellgrenze von ca. 750–1.000 €, reicht ein Kostenvoranschlag aus.
Teilschuld: Tragen Sie eine Teilschuld am Unfall, werden die Gutachterkosten grundsätzlich entsprechend der jeweiligen Haftungsquote aufgeteilt. In unserem Sachverständigenbüro handhaben wir diese Fälle jedoch kundenorientiert: Den auf Sie entfallenden Anteil unseres Honorars stellen wir Ihnen in der Regel nicht in Rechnung. Wir verzichten darauf zugunsten unserer Kunden, da langfristige Zufriedenheit und Weiterempfehlungen für uns einen deutlich höheren Stellenwert haben als kurzfristige Honorarforderungen. So erhalten Sie auch bei einer Teilschuld eine professionelle und unabhängige Begutachtung, ohne sich um zusätzliche Gutachterkosten sorgen zu müssen.
Reiner Kaskoschaden: Bei selbstverschuldeten Unfällen bestimmt die Kaskoversicherung in der Regel den Gutachter.

Abtretungserklärung – bequem ohne Vorkasse

Damit Sie nicht in Vorleistung treten müssen, unterzeichnen Sie beim Kfz-Sachverständigenbüro Bußmann einfach eine Abtretungserklärung. Damit rechnen wir unser Honorar direkt mit dem Versicherer ab.

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Fragen & Antworten

Häufige Fragen zu diesem Ratgeber

Nein, durch eine Abtretungserklärung rechnet das Sachverständigenbüro direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.

Grundsätzlich nein, sofern sich das Honorar an den üblichen Honorartabellen (z.B. BVSK) orientiert.

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